§ 178 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

6. Bestimmungen für die einzelnen bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe

Waffengewerbe

§ 178.

(1) Der Bewilligungspflicht unterliegen:

  1. 1. hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition
  1. a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),
  2. b) der Handel,
  3. c) das Vermieten,
  4. d) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;
  1. 2. hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition
  1. a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,
  2. b) der Handel,
  3. c) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.

(2) Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht:

  1. 1. die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen sowie der Handel mit diesen Waffen;
  2. 2. das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schußwaffen und von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der Handel mit diesen Gegenständen;
  3. 3. die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Z 1 und Z 2 angeführten Gegenstände;
  4. 4. das Gravieren und Ziselieren von Schußwaffen;
  5. 5. das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden Veranstaltung.

(3) Für ein auf die Tätigkeit der Büchsenmacher eingeschränktes Waffengewerbe kann der Befähigungsnachweis jedenfalls auch gemäß den den Befähigungsnachweis für Handwerke regelnden Vorschriften der §§ 18 bis 20 erbracht werden.

Schlagworte

Hiebwaffe, Lehrzweck

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082441

alte Dokumentnummer

N5199434703J

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