§ 178 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

§ 178.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an Reisebüros zu stellenden Anforderungen und auf eine dem Ansehen der österreichischen Tourismuswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Ausübung des Reisebürogewerbes festlegen. Diese Verordnungen können Bestimmungen enthalten über

  1. 1. Lage, Größe, Einrichtung und Ausstattung der für den Verkehr mit Kunden bestimmten Betriebsräume;
  2. 2. Art und Umfang fernmeldetechnischer Einrichtungen;
  3. 3. Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer;
  4. 4. Ausstattung mit Kursbüchern, Hotelbüchern, Tarifunterlagen und sonstigen für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erforderlichen Unterlagen oder Verfügbarkeit von Informationen in gleichem Umfang wie aus solchen Büchern und Unterlagen durch Anschluß an ein automationsunterstützt geführtes Datennetz;
  5. 5. umfassende Informationen der Reisenden insbesondere durch detaillierte Werbeunterlagen;
  6. 6. die Sicherung der Kundengelder und des Rücktransportes der Reisenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Schlagworte

Fachkenntnis

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080797

alte Dokumentnummer

N5199325177J

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