§ 178 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 178.

(1) Nach Aufruf der Sache sind im Versteigerungstermine auf Verlangen die Versteigerungsbedingungen zu verlesen. Sodann hat der Richter bekannt zu geben:

  1. 1. die Höhe der Steuern, Zuschläge, Gebüren und sonstigen öffentlichen Abgaben sammt Nebengebüren, deren Barzahlung verlangt wird (§. 172 Abs. 2);
  2. 2. die von den Gläubigern in Bezug auf die Berichtigung ihrer Ansprüche oder die Übernahme der Schuld durch den Ersteher abgegebenen Erklärungen (§. 171 Absatz 2);
  3. 3. die Höhe der auf Grund eines Credit- oder Cautionsverhältnisses vom Gläubiger angemeldeten Forderungen (§. 171 Absatz 3).

(2) Hierauf hat der Richter auf Befragen über die Versteigerungsbedingungen, über die Beträge der auf der Liegenschaft sichergestellten Forderungen, über die vom Ersteher zu übernehmenden Lasten, sowie über alle sonstigen die zu versteigernde Liegenschaft betreffenden Verhältnisse, sofern diese aus den Acten zu entnehmen sind, die erbetenen näheren Aufklärungen zu geben. Endlich ist die Reihenfolge zu verkünden, in welcher mehrere im selben Termine zur Versteigerung gelangende Liegenschaften desselben Verpflichteten, oder Antheile an Liegenschaften ausgeboten werden.

Schlagworte

Gebühren, Nebengebühren, Kreditverhältnis, Kautionsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021101

alte Dokumentnummer

N2189616901T

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