§ 178 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Leistungsfeststellung

§ 178.

(1) Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß

  1. 1. an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat Oktober treten,
  2. 2. eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 abweichend vom § 83 Abs. 1 auch dann zulässig ist, wenn sie - unter Berücksichtigung der geübten Verleihungspraxis - Einfluß auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer schulfesten Stelle haben kann; § 83 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Im Verfahren über die Leistungsfeststellung für einen Religionslehrer hat dem Senat der Leistungsfeststellungskommission ein Religionslehrer desselben Bekenntnisses anzugehören; für die Bestellung dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12102486

alte Dokumentnummer

N61986186340

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)