Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträge, Kauf von Straßenfahrzeugen durch Betreiber von öffentlichen Personenverkehrsdiensten
§ 177.
(1) Für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträgen durch Sektorenauftraggeber gelten ausschließlich die §§ 7, 8, 164 bis 166, 210, 336, 344 und 345 Abs. 1 bis 3. Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträge sind von Sektorenauftraggebern unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes und, soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Vertrages erforderlich erscheint, grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträgen in einem formfreien Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) ist nur zulässig, sofern der geschätzte Leistungswert 75 000 Euro (Anm. 1) ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt; die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt.
(2) Wenn Sektorenauftraggeber einer Einrichtung, die kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs. 1 und kein Sektorenauftraggeber im Sinne der §§ 164 bis 166 ist, einen Dienstleistungsauftrag oder eine Dienstleistungskonzession erteilen, deren Vertragsgegenstand die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist, so muss in dem Vertrag zwischen Sektorenauftraggeber und betreffender Einrichtung bestimmt sein, dass die betreffende Einrichtung beim Kauf von Straßenfahrzeugen im Oberschwellenbereich die Bestimmungen des § 237 sinngemäß anzuwenden hat.
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(Anm. 1: gemäß Schwellenwerteverordnung 2012, BGBl. II Nr. 95/2012 idF BGBl. II Nr. 461/2012, BGBl. II Nr. 262/2013, BGBl. II Nr. 292/2014 und BGBl. II Nr. 250/2016, ab 1.4.2012: 100 000 Euro)
Schlagworte
Baukonzessionsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40136525
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