Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974
Entziehung oder Beschränkung der Zulage zur Arbeitsvergütung
§ 176.
(1) Als Strafe für eine Ordnungswidrigkeit ist auch die Entziehung oder Beschränkung des Rechtes auf Erhalt einer Zulage zur Arbeitsvergütung (§ 174) zulässig.
(2) Das Recht auf Erhalt einer Zulage zur Arbeitsvergütung darf höchstens für die Dauer von acht Wochen entzogen oder in der Weise beschränkt werden, daß der Untergebrachte an Stelle der Zulage in der Höhe der Hälfte der ihm sonst gebührenden Arbeitsvergütung nur eine Zulage in der Höhe eines Viertels der Arbeitsvergütung erhält.
(3) § 116 Abs. 5 gilt auch für diese Ordnungsstrafe.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028340
alte Dokumentnummer
N2196924280S
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