Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
§ 176.
Soweit die Ersatzzustellung zulässig ist, sind Postsendungen nur an eine erwachsene, zur Annahme bereite Person zuzustellen, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist. Wurden dem Abgabepostamt vom Empfänger bestimmte Personen als Ersatzempfänger schriftlich bekanntgegeben, darf nur an diese Personen ersatzzugestellt werden; das Postamt ist berechtigt, die Bekanntgabe solcher Personen zu verlangen, wenn dadurch die ordnungsgemäße Ersatzzustellung erleichtert wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146063
alte Dokumentnummer
N9195722743L
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