§ 176 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 176.

(1) Der Verpflichtete hat in der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der Vornahme der Versteigerung Kauflustigen die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu gestatten.

(2) Für die Besichtigung sind vom Gerichte auf Antrag unter thunlichster Berücksichtigung der Verhältnisse des Verpflichteten und der Anforderungen des ungestörten Wirtschaftsbetriebes bestimmte Tage und Stunden festzusetzen. Die Besichtigungszeit ist den Personen, welche in die Versteigerungsbedingungen und sonstigen Urkunden (§. 170 Z 3) Einsicht nehmen, bekanntzugeben.

Schlagworte

Kaufinteressent

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021099

alte Dokumentnummer

N2189616899T

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