§ 176 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 176. Anmeldung des Beschlusses

Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

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