Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
§ 175.
Postsendungen, die zu eigenen Handen zuzustellen sind, sowie beschädigte Postsendungen sind von der Ersatzzustellung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für beschädigte Postsendungen, die über Verlangen des Absenders oder des Empfängers nach der Schadensfeststellung zugestellt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146062
alte Dokumentnummer
N9195722742L
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