§ 175 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung

§ 175.

Aus den Pensionen der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des § 173, für die nicht schon ein Ersatzanspruch gemäß § 174 oder gegenüber einem sonstigen Träger der Krankenversicherung bzw. gegenüber einem Träger der Unfallversicherung besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2024

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006277

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