Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974
Zulage zur Arbeitsvergütung
§ 174.
Ein Untergebrachter, der sich gut führt, hat nach Ablauf einer Vollzugszeit von zwei Jahren mit Beginn des nächsten auf diesen Zeitpunkt folgenden Kalendermonates für jeden Arbeitstag eine Zulage in der Höhe von einem Viertel, nach Ablauf von zwei weiteren Jahren aber in der Höhe der Hälfte der ihm sonst gebührenden Arbeitsvergütung zu erhalten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028338
alte Dokumentnummer
N2196924278S
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