§ 174 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974

Zulage zur Arbeitsvergütung

§ 174.

Ein Untergebrachter, der sich gut führt, hat nach Ablauf einer Vollzugszeit von zwei Jahren mit Beginn des nächsten auf diesen Zeitpunkt folgenden Kalendermonates für jeden Arbeitstag eine Zulage in der Höhe von einem Viertel, nach Ablauf von zwei weiteren Jahren aber in der Höhe der Hälfte der ihm sonst gebührenden Arbeitsvergütung zu erhalten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028338

alte Dokumentnummer

N2196924278S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)