§ 174 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel

§ 174.

(1) Wer die im § 173 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

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