§ 174 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Ersatzzustellung.

§ 174.

Die Zustellung einer Postsendung ohne oder mit einer Wertangabe bis zwanzigtausend Schilling ist ordnungsgemäß, wenn diese Sendung unter den nachstehend angeführten Bedingungen statt an den Empfänger oder an den postordnungsmäßigen Übernahmsberechtigten an eine andere, an der Abgabestelle des Empfängers oder Übernahmsberechtigten anwesende Person abgegeben wird. Eine solche Ersatzzustellung ist zulässig, wenn nur dadurch die ordnungsgemäße Zustellung möglich ist und der Empfänger dagegen nicht schriftlich Einspruch erhoben hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146061

alte Dokumentnummer

N9195722741L

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