§ 174
(1) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Behörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Verfügungen zu überwachen, besonders soweit sie
- 1. das Bergbauberechtigungswesen,
- 2. den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, außer der Arbeitnehmer, und den Schutz von Sachen,
- 3. den Umweltschutz,
- 4. den Lagerstättenschutz,
- 5. den Oberflächenschutz,
- 6. die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit und
- 7. die bergbauliche Ausbildung
betreffen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Ereignisse zu erstellen und zu veröffentlichen. Die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die zur Erstellung der Statistiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
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