vgl. jetzt § 239
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 38/2004
§ 174.
Zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2004 zum Bau und zum Betrieb von Straßenbahnen und Nebenbahnen, die nicht mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, verliehene Konzessionen berechtigen weiterhin zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf den in diesen Konzessionen ausgewiesenen Eisenbahnen.
vgl. jetzt § 239
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40176505
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