Unterabschnitt D
UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)ASSISTENTEN UND UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)ASSISTENTEN MIT LEHRBEFUGNIS ALS UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)DOZENT Zeitlich begrenztes Dienstverhältnis
§ 174
(1) § 174.Der Universitäts(Hochschul)assistent steht vorerst in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
(2) Das Dienstverhältnis dient zunächst der Erprobung der Befähigung als Hochschullehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/1997)
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