Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
§ 173a.
(1) Die im § 173 Abs. 1 Z 2 angeführte Voraussetzung für die Erteilung der Konzession zählt nicht zu den persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes im Sinne des § 46 Abs. 2 dritter Satz.
(2) Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes im Sinne des § 173 Abs. 1 Z 2 liegt vor, wenn der Konzessionswerber persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigt ist, oder wenn dem Konzessionswerber sonst ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigten Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075770
alte Dokumentnummer
N5198811427J
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