§ 172 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Eintreibung von Forderungen

§ 172.

(1) Rückständige Umlagen, Gebühren für Sonderleistungen, sonstige Pflichtbeiträge, Ordnungsstrafen, im Disziplinarverfahren verhängte Geldbußen und auferlegte Verfahrenskosten sind im Verwaltungsweg oder auf gerichtlichem Weg einzutreiben.

(2) Zur Eintreibung ist ein Rückstandsausweis auszufertigen. Der Rückstandsausweis hat zu enthalten:

  1. 1. den Namen und die Anschrift des Schuldners,
  2. 2. den rückständigen Betrag,
  3. 3. die Art des Rückstandes und
  4. 4. den Vermerk, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.

(3) Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057642

alte Dokumentnummer

N3199958096L

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