§ 172 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 172.

(1) Der durch ein Verbrechen oder Vergehen in seinem Rechte Verletzte ist bei seiner Vernehmung als Zeuge insbesondere darüber zu befragen, ob er sich dem Strafverfahren anschließe.

(2) Auch in diesem Fall, und wenn er als Ankläger auftritt, sind alle über die Zeugenvernehmung erteilten Vorschriften auch auf ihn anzuwenden.

Schlagworte

Privatbeteiligter

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030474

alte Dokumentnummer

N2197523827S

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