Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
§ 172.
Die Postämter sind berechtigt, die Zustellung nichtbescheinigter Postsendungen einzuschränken oder auszuschließen, wenn der Empfänger die Zustellung durch Einlegen in Hausbrieffachanlagen oder Abgabebriefkasten ablehnt oder sich weigert, an seiner Abgabestelle einen Briefeinwurf anzubringen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146059
alte Dokumentnummer
N9195722739L
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