Erlöschen der Obsorge
§ 172
§ 172. Die Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Erlöschen der Obsorge
§ 172
§ 172. Die Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit.
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