§ 171b.
Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40185532
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)