§ 171 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

§ 171.

Die Zustellung nichtbescheinigter Postsendungen ist ordnungsgemäß, wenn sie an der Abgabestelle zurückgelassen oder in Briefkasten eingelegt werden, die an der Abgabestelle des Empfängers (Briefeinwurf) oder für mehrere Empfänger in der Nähe des Gebäudeeingangs (Hausbrieffachanlage) oder für Empfänger im Landzustellbezirk an einer geeigneten Stelle im Freien (Abgabebriefkasten) angebracht sind. Gleiches gilt, wenn sie im Einvernehmen mit dem Inhaber der Abgabestelle in ein Fach einer sonstigen Abgabeeinrichtung eingelegt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146058

alte Dokumentnummer

N9195722738L

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