§ 171 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 588/1981

Höhe des Bestattungskostenbeitrages

§ 171.

(1) Der Bestattungskostenbeitrag beträgt beim Tod des Versicherten (des sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten) oder eines Angehörigen (§ 123) 6 000 S, im Falle einer Totgeburt 1 000 S.

(2) Durch die Satzung kann in der Krankenversicherung der Bezieher einer Pension aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung der Bestattungskostenbeitrag wie folgt erhöht werden:

  1. 1. im Falle des Todes des versicherten Empfängers einer Knappschaftsalterspension, Knappschaftspension oder Knappschaftsvollpension bis zum Dreifachen der monatlichen Pension (Gesamtleistung) ohne Ausgleichszulage, ohne Kinder- und Hilflosenzuschuß und ohne Berücksichtigung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen;
  2. 2. im Falle des Todes des versicherten Empfängers einer Witwen(Witwer)pension oder im Falle des Todes des Beziehers einer Waisenpension bis zum Dreifachen dieser Pension;
  3. 3. im Falle des Todes des Ehegatten eines Pensionsempfängers bis zu 50 vH oder im Falle des Todes eines sonstigen Angehörigen (§ 123) des versicherten Pensionsempfängers bis zu 20 vH des Bestattungskostenbeitrages nach Z 1.

(3) Der Bestattungskostenbeitrag darf in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 das 30-fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung (§ 45 Abs. 1 lit. a), im Falle des Abs. 2 Z 3 50 vH bzw. 20 vH dieses Betrages nicht übersteigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 588/1981

Schlagworte

Kinderzuschuss, Kürzungsbestimmung, Witwenpension, Witwerpension

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093658

alte Dokumentnummer

N6195545648L

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