§ 170 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

Zustellung an den Empfänger.

§ 170.

Postsendungen sind, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, an den Empfänger, und zwar an der in der Anschrift angegebenen Abgabestelle, zuzustellen. An eine für den Empfänger sonst in Betracht kommende Abgabestelle ist nur zuzustellen, soweit nicht dadurch der Zustellgang verzögert wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146057

alte Dokumentnummer

N9195722737L

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