Zustellung an den Empfänger.
§ 170.
Postsendungen sind, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, an den Empfänger, und zwar an der in der Anschrift angegebenen Abgabestelle, zuzustellen. An eine für den Empfänger sonst in Betracht kommende Abgabestelle ist nur zuzustellen, soweit nicht dadurch der Zustellgang verzögert wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146057
alte Dokumentnummer
N9195722737L
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