§ 170 MinroG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

IX. Hauptstück

Zuständigkeit der Behörden

I. Abschnitt

§ 170

Soweit in diesem Bundesgesetz und im § 171 nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

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