Besondere Voraussetzungen für die Gewerbe der Elektroinstallation und der Errichtung von Blitzschutzanlagen
§ 170.
Die Erteilung der Konzession für die Gewerbe der Elektroinstallation der Ober- oder der Unterstufe oder der Errichtung von Blitzschutzanlagen erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Schlagworte
Oberstufe
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070153
alte Dokumentnummer
N5197418552S
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