7. Kapitel
Regeln für das Stillliegen
§ 17.01
Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Dürnstein
- 1. Für die Benützung der Schifffahrtsanlagen in Dürnstein bei Strom-km 2008,900 (obere Schifffahrtsanlage) und im Bereich von Strom-km 2007,900 bis 2008,300 (untere Schifffahrtsanlagen), linkes Ufer, durch Fahrgastschiffe mit Wohneinrichtungen für Fahrgäste (Kabinenschiffe) gelten die Ziffern 2 bis 4.
- 2. Kabinenschiffe dürfen in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 08:00 Uhr nicht bei der oberen Schifffahrtsanlage eintreffen oder von dort ablegen.
- 3. Kabinenschiffe haben die unteren Schifffahrtsanlagen zu benützen; die obere Schifffahrtsanlage darf nur benützt werden, wenn die unteren Schifffahrtsanlagen zweireihig belegt sind.
- 4. Im Bereich der genannten Schifffahrtsanlagen dürfen von Fahrzeugen aus keine Abfälle an Land gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131658
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