§ 16f ETG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Zugang zu elektrotechnischen Normen und deren Veröffentlichung

§ 16f.

(1) Sofern der elektrotechnischen Normungsorganisation, unbeschadet des § 16g, an nationalen elektrotechnischen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.

(2) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat Stellen vorzusehen, an welchen die Möglichkeit einer unentgeltlichen Einsicht in nationale elektrotechnische Normen besteht. Diese Stellen sind auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen.

(3) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat eine Datenbank zu führen, in der

  1. 1. alle nationalen elektrotechnischen Normen sowie
  2. 2. alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen verbindlich erklärten elektrotechnischen Normen

    angeführt sind.

(Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.1.2019 in Kraft)

(5) Diese Datenbank ist auf dem aktuellen Stand zu halten und über das Internet kostenfrei zugänglich zu machen.

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