§ 16d FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Förderungsnehmer

§ 16d

§ 16d. Mittel für die im § 16a genannten Vorhaben können gewährt werden an:

  1. 1. Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsunternehmen oder
  2. 2. physische oder juristische Personen, die im Begriff sind, ein Unternehmen gemäß Z 1 zu gründen oder
  3. 3. österreichische sowie internationale Universitäts- und Forschungseinrichtungen, sofern die gewährten Mittel im Rahmen von strategischen Technologieprogrammen verwendet werden, oder
  4. 4. Einrichtungen des Technologietransfers.

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