Änderungsdienst
§ 16c.
Soweit Organe einer Gebietskörperschaft, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre oder Sozialversicherungsträger zulässigerweise eine mit bPK ausgestattete, personenbezogene Datenverarbeitung führen, kann der Bundesminister für Inneres diese auf Verlangen von Änderungen der im ZMR gespeicherten Daten derart verständigen, dass das verschlüsselte bPK für den jeweiligen Bereich dieses Organs gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt wird. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung insbesondere die nähere organisatorische und technische Ausgestaltung, die Höhe des Kostenersatzes sowie den Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst zur Verfügung steht, festzulegen. Im Zuge der Aufnahme des Änderungsdienstes kann der Bundesminister für Inneres auf Verlangen zu allen Datensätzen des teilnehmenden Registers, für die ein bPK berechnet wurde, die aktuellen Namen (Familienname, Vornamen), die akademischen Grade, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die Wohnadresse aus dem ZMR übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Gesetzesnummer
10005799
Dokumentnummer
NOR40202867
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