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§ 16b WaffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Tritt außer Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 62 Abs. 23).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2015

Verwahrung von Schusswaffen

§ 16b.

Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2015

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40169887

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