§ 16b.
(1) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in § 16a genannten Zeitpunkt in Kraft.
(1a) Verordnungen gemäß § 2 Abs. 5 dritter Satz dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2008 sind für das Schuljahr 2008/09 frühestmöglich, spätestens jedoch bis Ende des 1. Semesters des Schuljahres 2007/08 zu erlassen.
(2) Ausführungsgesetze auf Grund der Änderungen von Grundsatzbestimmungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze sind innerhalb von einem Jahr zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Gesetzesnummer
10009575
Dokumentnummer
NOR40096114
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)