§ 16a Schulzeitgesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1993

§ 16a

(1) § 16a.Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1993 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 2 Abs. 5 und 7 bis 10, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
  2. 2. § 3, § 4 und § 5 Abs. 6 mit 1. September 1994 und
  3. 3. § 9 Abs. 3 und 4 und § 10 Abs. 5a gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(2) Verordnungen auf Grund der in Z 2 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.

(3) Die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen.

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