§ 16a PKG

Alte FassungIn Kraft seit 23.9.2005

Verwaltungskosten

§ 16a.

(1) Die Pensionskasse ist berechtigt, von den Pensionskassenbeiträgen und vom Deckungserfordernis gemäß § 48 eine Vergütung einzubehalten, die angemessen und marktüblich sein muss.

(2) Die Pensionskasse ist berechtigt, bei Berechnung oder Übertragung eines Unverfallbarkeitsbetrages (§ 5 Abs. 1 und 1a BPG) jeweils einen einmaligen Kostenbeitrag in Höhe von höchstens 1,0 vH des Unverfallbarkeitsbetrages einzubehalten, wobei der Kostenbeitrag den Betrag von 300 Euro je Unverfallbarkeitsbetrag nicht übersteigen darf.

(3) Die Pensionskasse ist berechtigt, für die Verwaltung beitragsfreier Anwartschaften jährlich einen Kostenbeitrag in Höhe von höchstens 0,5 vH der jeweiligen Deckungsrückstellung zu verrechnen, wobei der Kostenbeitrag den Betrag von 100 Euro je beitragsfreier Anwartschaft nicht übersteigen darf.

(4) Für die Veranlagung des Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist die Pensionskasse berechtigt, vom Veranlagungsergebnis eine Vergütung einzubehalten, die angemessen und marktüblich sein muss.

(5) Die Absolutbeträge gemäß Abs. 2 und 3 werden entsprechend dem von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 - Sondergliederung “Dienstleistungen" mit dem Wert valorisiert, der sich aus der Veränderung des Wertes für den Monat Juli eines Kalenderjahres gegenüber dem für Jänner 2006 verlautbarten Wert ergibt. Der neue Betrag ist von der FMA kundzumachen und gilt ab 1. Jänner des Folgejahres.

(6) Sämtliche Verwaltungskosten gemäß Abs. 1 bis 4 sind im Pensionskassenvertrag zu vereinbaren (§ 15 Abs. 3 Z 14). Das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft darf mit Kosten, die nicht in den Abs. 2 bis 4 angeführt sind, nicht belastet werden.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40062579

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