§ 16a MunLG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2002

Behördenzuständigkeit

§ 16a.

(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

  1. 1. in erster Instanz dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, und
  2. 2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10005953

Dokumentnummer

NOR40033105

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