§ 16a MRG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

ÜR: Art. IV Z 7, BGBl. Nr. 559/1985

Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln und Mietzinsvereinbarungen

§ 16a.

(1) Vereinbarungen in einem vor dem 1. Jänner 1982 geschlossenen Vertrag, die eine Erhöhung des Hauptmietzinses für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses vorsehen, sind rechtsunwirksam. Darunter sind auch Vereinbarungen zu verstehen, in denen sich der Mieter für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses zum Abschluß einer neuen Mietzinsvereinbarung verpflichtet hat.

(2) Ist für den Abschluß einer Mietzinsvereinbarung das Vorliegen einer im Abs. 1 angeführten Zinsanpassungsklausel Beweggrund oder Beweggrund gewesen, so ist diese Vereinbarung rechtsunwirksam und es gilt die frühere Mietzinsvereinbarung weiter.

ÜR: Art. IV Z 7, BGBl. Nr. 559/1985

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12032550

alte Dokumentnummer

N2198117330R

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