ÜR: Art. IV Z 7, BGBl. Nr. 559/1985
Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln und Mietzinsvereinbarungen
§ 16a.
(1) Vereinbarungen in einem vor dem 1. Jänner 1982 geschlossenen Vertrag, die eine Erhöhung des Hauptmietzinses für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses vorsehen, sind rechtsunwirksam. Darunter sind auch Vereinbarungen zu verstehen, in denen sich der Mieter für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses zum Abschluß einer neuen Mietzinsvereinbarung verpflichtet hat.
(2) Ist für den Abschluß einer Mietzinsvereinbarung das Vorliegen einer im Abs. 1 angeführten Zinsanpassungsklausel Beweggrund oder Beweggrund gewesen, so ist diese Vereinbarung rechtsunwirksam und es gilt die frühere Mietzinsvereinbarung weiter.
ÜR: Art. IV Z 7, BGBl. Nr. 559/1985
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Gesetzesnummer
10002531
Dokumentnummer
NOR12032550
alte Dokumentnummer
N2198117330R
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