§ 16a IntG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2019

Werte- und Orientierungskurse für Drittstaatsangehörige

§ 16a.

(1) Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres hat für Drittstaatsangehörige (§ 3 Z 3), die Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beziehen, die an die Bereitschaft der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, Werte- und Orientierungskurse zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung der Kurse erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds.

(2) Werte- und Orientierungskurse gemäß Abs. 1 sind für Drittstaatsangehörige, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung stehen, als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG in Kooperation mit dem Österreichischen Integrationsfonds anzubieten.

(3) Im Rahmen der Werte- und Orientierungskurse sind den Teilnehmern Kenntnisse über die österreichische Kultur und Geschichte, die österreichische Rechtsordnung sowie Grundsätze des österreichischen Sozialstaats zu vermitteln.

Schlagworte

Wertekurs

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40214349

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