§ 16a FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Abschnitt IIIa

Finanzierung von Forschung, Entwicklung und Umstellungen Mittel und Vorhaben

§ 16a

(1) § 16a.Zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Umstellungen, insbesondere im Rahmen von strategischen Technologieprogrammen, stellt der Bund zusätzliche Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes für nachstehend genannte Vorhaben bereit:

  1. 1. industriell-gewerbliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;
  2. 2. Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in neue und verbesserte Produkte, Leistungen und Verfahren;
  3. 3. immaterielle Investitionen, insbesondere in Hinblick auf Innovations- und Qualitätsmanagement;
  4. 4. Technologietransfer- und Umsetzungstätigkeiten und damit verbundene infrastrukturelle Maßnahmen;
  5. 5. Investitionen zur Anwendung internationaler Spitzentechnologie in Österreich;
  6. 6. Beteiligungen an oder Gründungen von Unternehmen, die förderbare Vorhaben gemäß Z 1 bis 5 durchführen sowie
  7. 7. Durchführung von FE-Programmen.

(2) Die per 30. Juni 2003 vorhandenen Rücklagen des Innovations- und Technologiefonds stehen auch weiterhin für Zwecke der Forschungs- und Technologieförderung zur Verfügung.

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