Führerscheinregister – Gespeicherte Daten
§ 16a.
Zum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung oder zur Durchführung sonstiger behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten:
- 1. - 8. (Anm.: tritt mit 1.10.2006 in Kraft)
- 9. im Zuge der Herstellung des Führerscheines den aktuellen Verfahrensstatus „Daten eingelangt/Führerschein produziert/Führerschein versendet“.
- 10. - 14. (Anm.: tritt mit 1.10.2006 in Kraft)
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