§ 16a BMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Jetzt § 17.

§ 16a.

Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert.

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