§ 16.
(1) Die Urkunden gemäß § 4 Abs. 2 müssen vom Ziviltechniker unter Beidruck des Siegels gefertigt werden und haben das Datum und die fortlaufende Zahl des chronologischen Verzeichnisses zu enthalten. Sie sind in chronologische Verzeichnisse einzutragen.
(2) Die chronologischen Verzeichnisse sind als Beweismittel aufzubewahren und haben zu enthalten:
- 1. die fortlaufende Geschäftszahl, das Datum der Ausfertigung, Name und Anschrift der Partei,
- 2. den Gegenstand,
- 3. allfällige Anmerkungen.
(3) Die Ausübung der Befugnis ist im gesamten Bundesgebiet zulässig. Zweigniederlassungen sind als solche zu kennzeichnen.
(4) Der Ziviltechniker hat die Verlegung des Sitzes der Kanzlei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, deren Mitglied er ist, bei Verlegung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Kammer auch dieser, innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Gesetzesnummer
10012368
Dokumentnummer
NOR12154878
alte Dokumentnummer
N9199433591J
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