Zum Bezugszeitraum vgl. § 33 Abs. 3.
§ 16.
(1) Die auf Papier errichteten Urkunden gemäß § 4 Abs. 3 müssen vom Ziviltechniker unter Beidruck des Siegels gefertigt werden. Elektronisch errichtete Urkunden gemäß § 4 Abs. 3 müssen vom Ziviltechniker mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur gefertigt und im Urkundenarchiv der Ziviltechniker (§ 91c und § 91d GOG) gespeichert werden. Die elektronische Beurkundungssignatur ist eine sichere elektronische Signatur nach § 2 Z 3 SigG. Die Urkunden haben das Datum und die fortlaufende Zahl des chronologischen Verzeichnisses zu enthalten. Sie sind vom Ziviltechniker in chronologische Verzeichnisse einzutragen und für die Dauer von mindestens dreißig Jahren aufzubewahren. Für den Fall des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis hat die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer die Aufbewahrung sicherzustellen. Die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer kann in den Standesregeln (§ 32 Ziviltechnikerkammergesetz 1993) eine längere Aufbewahrungsdauer festlegen.
(2) Die chronologischen Verzeichnisse sind als Beweismittel aufzubewahren und haben zu enthalten:
- 1. die fortlaufende Geschäftszahl, das Datum der Ausfertigung, Name und Anschrift der Partei,
- 2. den Gegenstand,
- 3. allfällige Anmerkungen.
(3) Im Rahmen der übrigen zur Berufsausübung der Ziviltechniker zählenden Tätigkeiten ist der Ziviltechniker berechtigt, sich bei elektronischer Fertigung einer sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) als Ziviltechniker zu bedienen (elektronische Ziviltechnikersignatur). Das Verlangen auf Ausstellung der qualifizierten Zertifikate und der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur ist gemäß § 8 Abs. 2 SigG bei der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einzubringen. Für den Nachweis der Eigenschaft als Ziviltechniker gilt § 8 Abs. 3 SigG. Die Verwendung eines Pseudonyms gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 SigG ist unzulässig. Mit dem Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis erlischt auch die Berechtigung zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Ziviltechnikersignatur, die Ausweiskarten sind umgehend der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zurückzustellen; dabei sind die Widerrufspflichten nach § 9 SigG einzuhalten. Gleiches gilt auch für den Fall des Ruhens der Befugnis. Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer hat das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis unverzüglich der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer mitzuteilen und den Widerruf der Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. In diesen Fällen hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die Zertifikate auf Verlangen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer unverzüglich zu widerrufen (§ 9 SigG). Das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen ersichtlich sein.
(4) Der Inhalt der qualifizierten Zertifikate des Ziviltechnikers ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffenen Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und/oder die elektronische Ziviltechnikersignatur sind, sofern der Widerruf nicht einzig aufgrund des Ruhens der Befugnis erfolgt ist, der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zurückzustellen. Auf Antrag hat diese neue Ausweiskarten, die mit neuen qualifizierten Zertifikaten versehen sind, auszustellen.
(5) Eine Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Ziviltechnikersignatur, die diesen Vorschriften widerspricht, entfaltet nicht die Wirkungen der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Ziviltechnikersignatur.
(6) Die Ausübung der Befugnis ist im gesamten Bundesgebiet zulässig. Zweigniederlassungen sind als solche zu kennzeichnen.
(7) Der Ziviltechniker hat die Verlegung des Sitzes der Kanzlei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, deren Mitglied er ist, bei Verlegung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer auch dieser, innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Er hat die Genehmigung seines neuen Siegels sowie gegebenenfalls die Ausstellung einer neuen Ausweiskarte für seine elektronische Beurkundungssignatur und für seine elektronische Ziviltechnikersignatur bei der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu erwirken und die bisherigen Ausweiskarten zurückzustellen.
(8) Soweit die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ein Urkundenarchiv der Ziviltechniker (§ 91c und § 91d GOG) errichtet hat, sind Urkunden gemäß § 4 Abs. 3, die für die Einstellung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder sonst zur öffentlichen Einsicht bestimmt sind oder die mit Zustimmung des Auftraggebers elektronisch errichtet werden, vom Ziviltechniker unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur in diesem Urkundenarchiv zu speichern. Gleiches gilt für Beilagen zu diesen Urkunden und damit im Zusammenhang stehende Urkunden. Mit Zustimmung des Auftraggebers können vom Ziviltechniker auch sonstige öffentliche und private Urkunden im Urkundenarchiv der Ziviltechniker (§ 91c und § 91d GOG) unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur gespeichert werden. Dem Auftraggeber ist vom Ziviltechniker elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Für den Fall des Erlöschens, der Aberkennung oder des Ruhens der Befugnis hat die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer diesen Zugang zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Zu Daten, die in die Urkundensammlung des Grundbuchs eingestellt worden sind oder sonst der öffentlichen Einsicht unterliegen, ist jedermann Zugang zu gewähren. Außer den im Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die gespeicherten Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der Ahndung von Disziplinarvergehen über Auftrag der zuständigen Kammer (§ 7 Z 9, § 20 Z 9 Ziviltechnikerkammergesetz 1993) dieser ermöglicht werden. Inwieweit auch weitere, zur Erstellung von Urkunden durch den Ziviltechniker erforderliche Daten im Urkundenarchiv der Ziviltechniker zu speichern sind, bestimmt die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer mit Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Gesetzesnummer
10012368
Dokumentnummer
NOR40072349
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