§ 16 ZSV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2018

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 16.

Zucker bzw. Isoglucose erzeugende Unternehmen sowie Verkäuferverbände und Gruppen von Verkäuferverbänden haben sämtliche für die Meldungen gemäß dieser Verordnung erforderlichen Aufzeichnungen ordnungsgemäß zu führen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Sie sind verpflichtet, die Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20010157

Dokumentnummer

NOR40200564

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