Alarmstufen
§ 16
(1) § 16.Die Alarmstufe 1 (Ungewissheitsstufe) ist gegeben, wenn über die Sicherheit eines Luftfahrzeuges und seiner Insassen Zweifel bestehen, insbesondere wenn
- a) über ein Luftfahrzeug 30 Minuten nach einer fälligen Meldung oder 30 Minuten nach dem ersten erfolglosen Versuch zur Wiederaufnahme der Funkverbindung keine Nachricht vorliegt, oder
- b) ein Luftfahrzeug innerhalb von 30 Minuten nach der voraussichtlichen Ankunftszeit nicht angekommen ist.
(2) Die Alarmstufe 2 (Bereitschaftsstufe) ist gegeben, wenn Besorgnis über die Sicherheit eines Luftfahrzeuges und seiner Insassen besteht, insbesondere wenn
- a) Nachforschungen der Flugsicherungsstellen über ein gemäß Abs. 1 überfälliges Luftfahrzeug erfolglos verlaufen sind, oder
- b) ein Luftfahrzeug nach der Landefreigabe fünf Minuten nach der voraussichtlichen Landezeit nicht gelandet ist und mit ihm keine Funkverbindung mehr hergestellt werden konnte, oder
- c) bekannt wird, dass die Betriebssicherheit eines im Flug befindlichen Luftfahrzeuges zwar beeinträchtigt, aber eine Notlandung nicht wahrscheinlich ist.
(3) Die Alarmstufe 3 (Notstufe) ist gegeben, wenn weitgehende Gewissheit darüber besteht, dass einem Luftfahrzeug und seinen Insassen schwere und unmittelbare Gefahr droht, und dass sofortige Hilfe benötigt wird, besonders wenn
- a) eingehende Nachforschungen der Flugsicherungsstellen über ein gemäß Abs. 1 oder 2 überfälliges Luftfahrzeug erfolglos verlaufen sind, oder
- b) anzunehmen ist, dass der Betriebsstoffvorrat eines Luftfahrzeuges aufgebraucht ist oder nicht ausreicht, um es in Sicherheit zu bringen, oder
- c) bekannt wird, dass die Betriebssicherheit eines im Flug befindlichen Luftfahrzeuges so beeinträchtigt ist, dass eine Notlandung wahrscheinlich ist, oder
- d) bekannt wird oder mit Sicherheit anzunehmen ist, dass ein Luftfahrzeug im Begriffe ist, eine Notlandung durchzuführen oder bereits durchgeführt hat.
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