§ 16 ZSRV 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Alarmstufen

§ 16

(1) § 16.Die Alarmstufe 1 (Ungewissheitsstufe) ist gegeben, wenn über die Sicherheit eines Luftfahrzeuges und seiner Insassen Zweifel bestehen, insbesondere wenn

  1. a) über ein Luftfahrzeug 30 Minuten nach einer fälligen Meldung oder 30 Minuten nach dem ersten erfolglosen Versuch zur Wiederaufnahme der Funkverbindung keine Nachricht vorliegt, oder
  2. b) ein Luftfahrzeug innerhalb von 30 Minuten nach der voraussichtlichen Ankunftszeit nicht angekommen ist.

(2) Die Alarmstufe 2 (Bereitschaftsstufe) ist gegeben, wenn Besorgnis über die Sicherheit eines Luftfahrzeuges und seiner Insassen besteht, insbesondere wenn

  1. a) Nachforschungen der Flugsicherungsstellen über ein gemäß Abs. 1 überfälliges Luftfahrzeug erfolglos verlaufen sind, oder
  2. b) ein Luftfahrzeug nach der Landefreigabe fünf Minuten nach der voraussichtlichen Landezeit nicht gelandet ist und mit ihm keine Funkverbindung mehr hergestellt werden konnte, oder
  3. c) bekannt wird, dass die Betriebssicherheit eines im Flug befindlichen Luftfahrzeuges zwar beeinträchtigt, aber eine Notlandung nicht wahrscheinlich ist.

(3) Die Alarmstufe 3 (Notstufe) ist gegeben, wenn weitgehende Gewissheit darüber besteht, dass einem Luftfahrzeug und seinen Insassen schwere und unmittelbare Gefahr droht, und dass sofortige Hilfe benötigt wird, besonders wenn

  1. a) eingehende Nachforschungen der Flugsicherungsstellen über ein gemäß Abs. 1 oder 2 überfälliges Luftfahrzeug erfolglos verlaufen sind, oder
  2. b) anzunehmen ist, dass der Betriebsstoffvorrat eines Luftfahrzeuges aufgebraucht ist oder nicht ausreicht, um es in Sicherheit zu bringen, oder
  3. c) bekannt wird, dass die Betriebssicherheit eines im Flug befindlichen Luftfahrzeuges so beeinträchtigt ist, dass eine Notlandung wahrscheinlich ist, oder
  4. d) bekannt wird oder mit Sicherheit anzunehmen ist, dass ein Luftfahrzeug im Begriffe ist, eine Notlandung durchzuführen oder bereits durchgeführt hat.

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