§ 16 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Besondere Verkehrsbeschränkungen

§ 16.

(1) Die Bundesregierung kann für Teile des Zollgrenzbezirkes besondere Verkehrsbeschränkungen anordnen, wenn in diesen Gebieten der Schmuggel in bedrohlicher Weise überhand genommen hat.

(2) Diese Beschränkungen bestehen in nachstehenden Maßnahmen, die einzeln oder zusammen angeordnet werden können:

  1. a) Waren, die hauptsächlich Gegenstand des Schmuggels sind, müssen während der Beförderung mit der Bestätigung des Zollamtes über die Zollabfertigung oder mit einem Transportschein, aus dem der Herkunfts- und Bestimmungsort sowie der Beförderungsweg der Waren ersichtlich ist, gedeckt sein.
  1. aa) Beförderungen von Waren durch die Eisenbahn, durch andere öffentliche Verkehrsunternehmen oder durch die Post;
  2. bb) Beförderungen geringfügiger Warenmengen, soweit es sich dabei nicht um die Versendung im Rahmen eines Gewerbebetriebes handelt;
  3. cc) Beförderungen von Waren zwischen der Zollgrenze und dem Grenzzollamt;
  4. dd) Verbringungen von Waren innerhalb einer Ortschaft;
  5. ee) Beförderungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes;
  6. ff) der Auf- und Abtrieb von Weidetieren, wenn die Almweiden mit dem Zollausland in keiner für den Viehtrieb benutzbaren Verbindung stehen.
  1. b) Die unter lit. a genannten Waren, insbesondere Tiere, unterliegen einer besonderen Kennzeichnung oder der Anmeldung und Abmeldung für ein amtliches Verzeichnis. Die Ausnahmebestimmungen unter lit. a gelten sinngemäß.
  2. c) Handels-, Gewerbe- sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe müssen die unter lit. a genannten Waren, sofern es sich um neue Waren, um Tiere und Verbrauchsgüter handelt, an bestimmten, der Nachschau des Zollamtes zugänglichen Orten aufbewahren, diese Waren durch Zoll- oder Bezugspapiere gedeckt halten, über Zugang und Abgang besondere, der Zollverwaltung

(3) Die Bundesregierung kann auch für das Zollbinnenland nachstehende besondere Verkehrsbeschränkungen anordnen:

  1. a) Waren, die in erheblichem Ausmaß Gegenstand des Schmuggels sind, müssen, wenn sie aus dem Zollausland oder dem Zollgrenzbezirk in das Zollbinnenland übergehen, während der Beförderung zum Bestimmungsort mit der Bestätigung des Zollamtes über die Zollabfertigung oder mit einem Transportschein, aus dem der Herkunfts- und Bestimmungsort sowie der Beförderungsweg der Waren ersichtlich ist, gedeckt sein. Die Ausnahmebestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten sinngemäß;
  2. b) Handels-, Gewerbe- sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die solche Waren unmittelbar aus dem Zollausland beziehen, haben über Zugang und Abgang besondere Aufzeichnungen zu führen und Tag und Ort der Verzollung der Waren laufend anzumerken.

(4) Im Fall der Anordnung von besonderen Verkehrsbeschränkungen unterliegen die Lagerräume, Stallungen u. dgl. sowie die Warenvorräte, Aufschreibungen und Bezugspapiere über die Waren der Nachschau des Zollamtes.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049533

alte Dokumentnummer

N3198810379F

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