§ 16 ZMODV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Kontrolle der Mindestpreise

§ 16.

(1) Das Zucker erzeugende Unternehmen hat der AMA jährlich bis zum 15. Mai einen Datensatz mit allen für das folgende Wirtschaftsjahr abgeschlossenen Lieferverträgen zu übermitteln.

(2) Zusätzlich sind der AMA bis zum 31. März eines jeden Jahres für das laufende Wirtschaftsjahr insbesondere folgende Daten zu übermitteln:

  1. 1. die je Liefervertrag tatsächlich abgelieferte Zuckerrübenmenge, und
  2. 2. den durchschnittlichen Zuckergehalt dieser Zuckerrüben.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

20005880

Dokumentnummer

NOR40100005

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