Kontrolle der Mindestpreise
§ 16.
(1) Das Zucker erzeugende Unternehmen hat der AMA jährlich bis zum 15. Mai einen Datensatz mit allen für das folgende Wirtschaftsjahr abgeschlossenen Lieferverträgen zu übermitteln.
(2) Zusätzlich sind der AMA bis zum 31. März eines jeden Jahres für das laufende Wirtschaftsjahr insbesondere folgende Daten zu übermitteln:
- 1. die je Liefervertrag tatsächlich abgelieferte Zuckerrübenmenge, und
- 2. den durchschnittlichen Zuckergehalt dieser Zuckerrüben.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
20005880
Dokumentnummer
NOR40100005
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