§ 16 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Arbeitsgemeinschaften

§ 16

(1) § 16.Zur Behandlung von Angelegenheiten, die verschiedene Organisationen der gewerblichen Wirtschaft (Bundeskammer, Landeskammern, Fachverbände, Fachgruppen) gemeinsam berühren, können von diesen Organisationen Arbeitsgemeinschaften errichtet werden.

(2) Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften und die erstmalige Festlegung ihrer Satzung erfolgt auf Grund eines Beschlusses der betreffenden Organisation oder auf Grund übereinstimmender Beschlüsse mehrerer betreffenden Organisationen. Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft bedarf der Genehmigung des Vorstandes der Bundeskammer, wenn daran sie selbst oder zumindest ein Fachverband, mehrere Landeskammern oder Fachgruppen mehrerer Landeskammern beteiligt sind, sonst der Zustimmung des Vorstandes der betreffenden Landeskammer. Wird eine Arbeitsgemeinschaft nur von den Fachverbänden (Fachgruppen) einer Bundes(Landes)sektion gebildet, obliegt die Genehmigung der jeweiligen Sektionsleitung.

(3) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Namen,
  2. 2. den Sitz,
  3. 3. den Zweck und die Ziele der Arbeitsgemeinschaft,
  4. 4. die für die Verwirklichung des Zweckes der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Tätigkeiten und Einrichtungen,
  5. 5. die Organe, deren Bestellung (Wahl), Zuständigkeiten sowie die Erfordernisse einer gültigen Beschlußfassung und
  6. 6. die Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel.

(4) Änderungen der Satzung sind vom zuständigen Organ zu beschließen und bedürfen einer Genehmigung gemäß Abs. 2.

(5) Die Mitgliedschaft in einer Arbeitsgemeinschaft steht allen Kammermitgliedern offen, die Mitglieder der gemäß Abs. 2 daran beteiligten Organisationen sind.

(6) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft kann vorsehen, unter welchen Voraussetzungen weitere Kammermitglieder, sonstige physische und juristische Personen sowie andere Rechtsträger als Mitglieder aufgenommen werden können, wenn sie bereit sind, die Ziele der Arbeitsgemeinschaft zu unterstützen.

(7) Arbeitsgemeinschaften sind insbesondere berechtigt, Anträge an die zuständigen Kammerorgane zu stellen.

(8) Das gemäß Abs. 2 zur Genehmigung der Satzung zuständige Organ hat die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft zu beaufsichtigen und ist insbesondere berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse ihrer Organe aufzuheben.

(9) Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

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