§ 16 Werksgenossenschaftsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1948

Genossenschafter.

§ 16.

(1) Jeder Dienstnehmer des Unternehmens, bei dem die Genossenschaft gebildet ist, wird nach einjähriger Dauer seines Dienstverhältnisses Mitglied der Genossenschaft (§ 2, Abs., Werksgenossenschaftsgesetz).

(2) Sobald ein Dienstnehmer die einjährige Dienstzeit erreicht hat, hat dies das Unternehmen der Genossenschaft unverzüglich mitzuteilen. Die Genossenschaft hat den Dienstnehmer von der Eintragung in die Liste der Genossenschafter (§ 17) schriftlich zu verständigen.

(3) Scheidet ein Genossenschafter aus dem Dienst des Unternehmens aus, so hat dies das Unternehmen der Genossenschaft unverzüglich mitzuteilen. Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erlischt die Mitgliedschaft (§ 2, Abs., Werksgenossenschaftsgesetz). Die Genossenschaft hat den Dienstnehmer von der Eintragung des Erlöschens seiner Mitgliedschaft in die Liste der Genossenschafter schriftlich zu verständigen.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Genossenschafters.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001893

Dokumentnummer

NOR12025098

alte Dokumentnummer

N2194812697R

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